AMVO

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird.

Hier könnt ihr die gesamte Fassung mit 41 Seiten herunterladen.

Die beiden Punkte die speziell uns betreffen sind § 8 wiederkehrende Prüfung und § 16 Wartung.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
2. Abschnitt: Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
3. Abschnitt: Leitern und Gerüste
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
4. Abschnitt: Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 64 Kundmachungen
§ 65 Inkrafttreten

Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3
Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4
Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5
Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6
Anhang C: Sicherheitsabstände im Sinne des § 43
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)

Stammfassung:
BGBl. II Nr. 164/2000
Berücksichtigt wurden folgende Änderungen:
BGBl. II Nr. 313/2002 (AM-VO und BauV-Novelle)
BGBl .II Nr 309/2004 (VEXAT)
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 159/2001 wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Wiederkehrende Prüfung
§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand
von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene
Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
(Novelle 2002)
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
5. Fahrzeughebebühnen,
6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
7. kraftbetriebene Anpassrampen,
8. entfällt
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
(Novelle 2002)
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, aufgrund § 3 Z 2
und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz
1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
16. Arbeitskörbe,
17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
19. mechanische Leitern,
20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
22. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
23. Bolzensetzgeräte,
24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z. B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z. B. Fräsen, Aufbruchgeräte),
27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert
oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,
28. Verteilermaste.
(Novelle 2002)
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und
Tragmitteln,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,
Bewegungsbegrenzungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen,
Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen,
Verriegelungen,
4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische
Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7
Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch
sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach
Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult
wurden, herangezogen werden.
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige
durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden
oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden
für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert
werden.
(Novelle 2002)
(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden,
wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der
Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
BGBl. II Nr. 21/2010 (AM-VO und BauV-Novelle)
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung,
die sonst durchzuführen wäre.
(Novelle 2002)
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so
ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Wartung
§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen
und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in
mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu
führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der
Arbeitsmittel einzutragen.